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Satzung

Vereinssatzung „Tier-, und Naturschutzbund Berlin-Brandenburg“

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tier- und Naturschutzbund Berlin-Brandenburg“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 14641 Nauen
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nauen eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Tierschutzes. Dies soll erfolgen insbesondere durch:

    1. Die Verbreitung des Tier-, und Naturschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild.
    2. Durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, die Verbreitung des Tierschutzgedankens bei der Jugend und Förderung der Jugend-Tierschutzarbeit.
    3. Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
    4. Aktive Hilfe für in Not geratene Tiere.
    5. Aufklärung der Bevölkerung, indem öffentlich Missstände im Umgang mit Tieren aufgezeigt werden.
    6. Aufbau und Betrieb eigener Auffangstationen für in Not geratene Tiere.
    7. Vermittlung von in Not geratenen Tieren.
    8. Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung von Lebensräumen für heimische Tierarten.
    9. Der Schutz des gesamten heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie die Förderung naturverbundener Landschaftsgestaltung.
    10. Der Verein will durch ständige Aufklärung und aktive Schutzmaßnahmen dazu beitragen, dass eine bessere Lebensqualität für Menschen, Tiere und Pflanzen erreicht wird.
  2. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge / Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in Ihrer jeweils gültigen Fassung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Der Verein besteht aus Aktiven-, Forder-, sowie Ehrenmitgliedern.

  3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise unterstützen.

  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder für Ziele des Vereins in der Vergangenheit verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

  3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden

  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

  3. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in Mitzuteilen.

  4. Ummeldungen der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  6. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  7. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Pflicht zur Beitragszahlung endet erst zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Über ihre Art und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

§7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
    2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Den Vorstand zu wählen
    5. Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
    6. Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse mit einfachem Brief.

  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

    1. Bericht des Vorstands
    2. Bericht des Kassenprüfers
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Wahl des Vorstands
    5. Wahl von zwei Kassenprüfern
    6. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlages für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

  5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens dreiviertel der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge)

  6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

  7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.

  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    1. Vorstand
    2. Schatzmeister
    3. Schriftführer
  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann insbesondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorstands, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführerin. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein und ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

  5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus ist der Vorstand berechtigt, aber nicht verpflichtet ein kommisarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt

§11 Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in §2 der Satzung genannte steuerbegünstigte Einrichtung / Körperschaft zu überführen oder

  2. Bei Auflösung des Vereins / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 28.06.2010 beschlossen.

Der Vorstand

Arendt                  Krause                     Koch

 

 

 

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